Kölner Unternehmer scheitert mit Klage gegen Cannabis-Stecklingsverkauf
Liliana TrappGericht bestätigt Verbot des Handels mit angepflanzten Hanfsamen - Kölner Unternehmer scheitert mit Klage gegen Cannabis-Stecklingsverkauf
Ein Kölner Unternehmer hat einen Rechtsstreit um den Verkauf von Cannabis-Stecklingen in Töpfen verloren. Die Stadt hatte den Handel verboten, da er gegen das deutsche Cannabisgesetz verstoße. Das Gericht urteilte, dass Stecklinge als Cannabis einzustufen seien – und ihr kommerzieller Verkauf damit illegal ist.
Der Unternehmer hatte in Köln cannabisbezogene Produkte angeboten, darunter auch getopfte Stecklinge. Er argumentierte, es handele sich lediglich um Vermehrungsmaterial, dessen Handel erlaubt sei. Das Gericht wies diese Begründung jedoch zurück: Selbst ohne Blüten oder Knospen zählten die Stecklinge rechtlich als Cannabis.
Das Cannabisgesetz, das am 1. April 2024 in Kraft trat, erlaubt zwar den nicht-kommerziellen Anbau für den Eigenbedarf. Den gewerblichen Verkauf von Cannabis – einschließlich Stecklingen – verbietet es jedoch ausdrücklich. Trotzdem setzte der Unternehmer den Verkauf fort, bis die Kölner Behörden einschritten.
Seit Inkrafttreten des Gesetzes hat Nordrhein-Westfalen einen deutlichen Anstieg an registrierten Cannabis-Anbauvereinen verzeichnet. Die Zahl stieg von 72 im August 2024 auf über 300 bis März 2026 und erreichte im Dezember 2025 mit 333 ihren Höhepunkt. Der Unternehmer kann das Urteil noch vor dem Oberverwaltungsgericht Münster anfechten.
Die Entscheidung unterstreicht das Verbot des kommerziellen Cannabishandels – auch in Form von Stecklingen. Gleichzeitig zeigt sie die rechtlichen Grenzen des regulierten Cannabismarktes in Deutschland auf. Nun muss der Unternehmer abwägen: das Urteil akzeptieren oder vor einer höheren Instanz anfechten.






